Musikverein Stadtkapelle Oberriexingen e.V.

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Satzung - neu

In der Mitgliederversammlung am 07.03.2009 haben die Vereinsmitglieder eine neue Satzung beschlossen. Diese befindet sich aktuell zur Eintragung beim Registergericht. Über nachfolgenden Link gelangen Sie zum beschlossenen Satzungsentwurf der Mitgliederversammlung.

Druckversion neue Vereinssatzung

Satzung - alt

§ 1 : Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Musikverein Stadtkapelle Oberriexingen e. V. und hat seinen Sitz in Oberriexingen.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e. V.”
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 : Zweck

  1. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Volksmusikerbundes und dient ausschließlich der Erhaltung, Pflege und Förderung der Volksmusik. Er will damit dazu beitragen, eine bodenständige Volkskultur unseres Volkes, insbesondere der Gemeinde Oberriexingen aufzubauen und zu erhalten.
  2. Diesen Zweck verfolgt er durch:
    1. regelmäßige Übungsabende,
    2. Veranstaltung von Konzerten und Platzmusiken,
    3. Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art,
    4. Teilnahme an Musikfesten des Deutschen Volksmusikerbundes, seiner Unterverbände und Vereine.
  3. Der Verein ist ohne jede Absicht auf Gewinnerzielung tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zuwendungen darf er nur an Körperschaften geben, die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 erfüllen. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

§ 3 : Mitgliedschaft (Erwerb und Verlust)

  1. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
    Aktive Mitglieder sind :
    1. alle musiktreibenden Mitglieder
    2. alle in der Verwaltung des Vereins tätigen Mitglieder.
      Alle sonstigen Mitglieder sind passive Mitglieder.
  2. Als Mitglied können auf Antrag alle natürlichen und juristischen Personen aufgenommen werden, die die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Bei Beendigung der Mitgliedschaft muß der Mitgliedsausweis zurückgegeben werden. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig. Er muß gegenüber dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich erklärt werden. Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins oder des Deutschen Volksmusikerverbundes verstößt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vermögen des Vereins.

§ 4 : Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen.
  2. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Aktive Mitglieder sind verpflichtet am aktuellen Spielbetrieb teilzunehmen bzw. ihren Verwaltungsgeschäften nachzukommen. Wer länger als 1 Jahr diesen Verpflichtungen ohne triftigen Grund nicht nachkommt, wird als passives Mitglied weitergeführt.

§ 5 : Ehrungen und Ehrenmitgliedschaft

  1. Personen, die sich um die Volksmusik oder den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand geehrt werden. Näheres regelt eine vom Vorstand zu beschließende Ehrungsordnung.
  2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

§ 6 : Organe

  1. Verwaltungsorgane des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand.
  2. Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbar Vorteile oder Nachteile bringen können.
  4. Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratung und sämtlicher Beschlüsse enthalten muß. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen und den Berechtigten zur Kenntnis zu bringen.

 

§ 7 : Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal, und zwar im 1. Quartal statt. Sie wird vom Vorstand mindestens 3 Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung oder schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung bekanntgegeben. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 2 Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.
  2. Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muß dies tun, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordern. Für die Bekanntmachung gilt Abs. 1, jedoch kann nötigenfalls die Bekanntmachungsfrist bis auf 1 Woche abgekürzt werden.
  3. Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende, wenn er verhindert ist, einer der stellvertretenden Vorsitzenden. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Anwesenden beschlußfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    1. die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts, sowie des Berichts der Kassenprüfer,
    2. die Entlastung des Vorstands,
    3. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
    4. die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
    5. die Aufstellung und Änderung der Satzung,
  5. Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes betr. Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern,
  6. die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Mitgliederversammlung verwiesen hat,
  7. die Auflösung des Vereins,
  8. den Austritt aus dem Deutschen Volksmusikerverbund.

§ 8 : Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    1. dem Vorsitzenden,
    2. bis zu 2 stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Kassier,
    4. dem Schriftführer,
    5. 3 Beisitzern, von denen 2 aktive Musiker sein sollen.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muß einberufen werden, wenn dies mindestens 3 Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind.
  4. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
  5. Den Vorstand im Sinne von §26 BGB bilden der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, der Kassier und der Schriftführer. Sie sind im Innenverhältnis in ihren jeweiligen Aufgabenbereichen je einzeln vertretungsberechtigt.

§ 9 : Der Vorsitzende

  1. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes und sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse.
  2. Im Außenverhältnis wird der Verein vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von einem der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

 

§ 10 : Geschäftsführung

  1. Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt der Vorsitzende. Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren. Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt werden.
  2. Der Vorsitzende oder sonstige in der Verwaltung des Vereins tätigen Mitglieder erhalten nur ihre Aufwendungen vergütet.

 

§ 11 : Kassenführung

  1. Die Kassengeschäfte erledigt der Kassier. Er ist berechtigt:
    1. Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen,
    2. Zahlungen bis zum Betrag von 1000,- Euro im Einzelfall für den Verein zu leisten. Höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden ausbezahlt werden,
    3. alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen.
  2. Der Kassier fertigt auf Schluß eines jeden Geschäftsjahres einen Kassenabschluß, welcher der Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus jederzeit das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen.
  3. Überschüsse, die sich beim Abschluß ergeben, sind zur Bestreitung von satzungsmäßigen Ausgaben des nächsten Jahres zu verwenden oder einer Rücklage zuzuführen, die zur Bestreitung künftiger Aufgaben nach § 2 notwendig ist.

§ 12 : Satzungsänderungen

  1. Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem stimmberechtigten Mitglied jeweils 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden.
  2. Eine Satzungsänderung kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden. Im übrigen gelten für Satzungsänderungen die Vorschriften des BGB.

 

§ 13 : Auflösung

  1. Die Auflösung kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden.
  2. Bei der Auflösung des Vereins wird das verbliebene Vereinsvermögen der Gemeindeverwaltung Oberriexingen übergeben mit der Bestimmung, es gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Bei der Auflösung kann auch eine andere Verwendung beschlossen werden, wenn das Finanzamt dieser beabsichtigten Verwendung zustimmt (steuerbegünstigte Zwecke).